Gesetze
Gesetz wird geladen …
Aus diesem Grund sollte Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 einen Verweis auf die gemäß Artikel 37 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakte enthalten. Darüber hinaus sollte der Verweis auf Artikel 37 Absatz 2 dieser Verordnung gestrichen werden, da er für den Inhalt der zusätzlichen Erklärung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nicht relevant ist. Die Kommission sollte sicherstellen, dass bis zum Geltungsbeginn dieser Änderungen die Vorschriften über das Vorhandensein von RNQPs auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aktualisiert werden, indem die einschlägigen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 angepasst werden.
In jedem der folgenden Fälle ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts:
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, dass Pflanzen, bei denen es sich nicht um Pflanzen handelt, die in der Liste nach Artikel 72…
Bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 hat sich in der Praxis gezeigt, dass in den Pflanzengesundheitszeugnissen auch auf die gemäß Artikel 37 Absatz 4…
Damit sich die Drittländer und ihre Unternehmer an die neuen Vorschriften für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen hinsichtlich der Einhaltung der…
die einschlägigen Teile der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2 geändert, indem ein Verweis auf die Ausnahmeregelung für…
Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/2031, der Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (im Folgenden „RNQPs“) oberhalb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.