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Gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind die Pflanzenpässe von den betreffenden Unternehmern an der Handelseinheit der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände anzubringen, bevor sie gemäß deren Artikel 79 innerhalb des Gebiets der Union oder gemäß deren Artikel 80 in ein Schutzgebiet bzw. innerhalb eines solchen Gebiets verbracht werden. Werden diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in einem Paket, als Bündel oder im Behälter verbracht, so ist der Pflanzenpass am Paket, am Bündel oder am Behälter anzubringen.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 oder 3 bzw.…
Ein Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union und…
sonstige in der Liste in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 54 Absatz 3 dieser Verordnung aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen…
sie entsprechen gegebenenfalls den Vorschriften, die in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 17 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d,…
Endnutzer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, für die gemäß Artikel 80 ein Pflanzenpass für Schutzgebiete benötigt wird.
Die Handelspraxis auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/2031 hat gezeigt, dass es in bestimmten Fällen aufgrund ihrer Größe, Form oder anderer spezifischer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.