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Gemäß Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen über das Auftreten bestimmter Schädlinge im Gebiet der Union, und zwar Unionsquarantäneschädlinge, Schädlinge, die den gemäß den Artikeln 29 und 30 dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterliegen, prioritäre Schädlinge bzw. Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge. Darüber hinaus sieht Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage ihre Mehrjahresprogramme für Erhebungen bei deren Aufstellung melden. Um die Meldepflichten zu rationalisieren und die Digitalisierung des Meldewesens zu verbessern, sollten die betreffenden Artikel dahin gehend geändert werden, dass bestimmt wird, dass diese Meldungen über das in Artikel 103 der genannten Verordnung genannte elektronische Meldesystem zu übermitteln sind.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen…
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen…
Der betreffende Mitgliedstaat meldet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Auftreten des in Absatz 1 genannten Schädlings. Außerdem unterrichtet er…
Gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 richtet die Kommission ein elektronisches System für die Übermittlung von Meldungen durch die Mitgliedstaaten…
Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes…
Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.