Erwägungsgrund 11 32016R2031
Wenn es aufgrund dieser Meldepflicht notwendig ist, personenbezogene Daten natürlicher oder juristischer Personen gegenüber den zuständigen Behörden offenzulegen, könnte dies eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) darstellen. Eine solche Einschränkung wäre jedoch mit Blick auf die Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels dieser Verordnung notwendig und verhältnismäßig.