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Um die Meldepflichten zu rationalisieren und die Digitalisierung des Meldewesens zu verbessern, sollte die unmittelbare Meldung der abgegrenzten Gebiete über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfolgen. Aus Gründen der Kohärenz sollten die Meldungen nach der Feststellung des Auftretens des betreffenden Schädlings in der Pufferzone gemäß Artikel 19 Absatz 2 und die Aufhebung der abgegrenzten Gebiete gemäß Artikel 19 Absatz 4 der genannten Verordnung ebenfalls über dieses elektronische Meldesystem erfolgen.
Die Feststellung des Auftretens des betreffenden Schädlings in der Pufferzone nach Absatz 2 dieses Artikels und die Aufhebung der abgegrenzten Gebiete nach…
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zusammen mit den…
Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die abgegrenzten Gebiete…
Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt haben gezeigt, dass es für die Zwecke der Koordinierung der Pflanzengesundheitspolitik…
Gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 richtet die Kommission ein elektronisches System für die Übermittlung von Meldungen durch die Mitgliedstaaten…
Wie die Erfahrung mit der Anwendung von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt hat, bringt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.