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Wie die Erfahrung mit der Anwendung von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt hat, bringt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Zahl und die Orte der eingerichteten abgegrenzten Gebiete, die betreffenden Schädlinge und die entsprechenden im vorherigen Kalenderjahr ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen, zudem lediglich einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich und hat keinen praktischen Nutzen im Hinblick auf die Verpflichtung zur sofortigen Meldung der abgegrenzten Gebiete. Die entsprechende Bestimmung sollte daher aus diesem Artikel gestrichen werden.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen nach…
Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres…
Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt haben gezeigt, dass es für die Zwecke der Koordinierung der Pflanzengesundheitspolitik…
Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die abgegrenzten Gebiete…
Gemäß Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den…
Um die Meldepflichten zu rationalisieren und die Digitalisierung des Meldewesens zu verbessern, sollte die unmittelbare Meldung der abgegrenzten Gebiete über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.