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Es sollten daher in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zwei getrennte Einträge für Rettichblätter vorgesehen werden, und zwar ein neuer Eintrag für „kleine Rettichblätter“, für die in Teil A des genannten Anhangs dieselben RHG wie für „Salatrauken/Rucola“ gelten, und der bestehende Eintrag in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, in dem „Rettichblätter“ in „große Rettichblätter“ geändert wird, für die dann die in Teil A des genannten Anhangs die gleichen RHG wie für „Grünkohle“ gelten. Diese Einträge sollten auch die wissenschaftlichen Namen der Arten und Sorten enthalten, zu denen die Erzeugnisse gehören.
Für Propamocarb sind gemäß der Verordnung (EU) 2024/3196 der Kommission kleine Rettichblätter in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt,…
Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert: 1. der Eintrag (0243020-008) für „Rettichblätter“ erhält folgende Fassung: „0243020…
Mit der Verordnung (EU) 2018/62 wurde unter anderem die Ware „Rettichblätter“ in Anhang I Teil B aufgenommen und der Ware „Grünkohle“ in Teil A desselben…
Mit der Verordnung (EU) 2018/62 der Kommission wurde unter anderem die Ware „Rettichblätter“ in Anhang I Teil B aufgenommen und der Ware „Grünkohle“ in Teil A…
Angesichts der möglichen künftigen Festlegung von RHG für verarbeitete Lebensmittel gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte in Anhang I Teil A…
Im Interesse der Klarheit sollte die Struktur des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dahingehend geändert werden, dass eine Aufspaltung in zwei Teile…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.