Erwägungsgrund 7 32024R3234
Angesichts der Verschiebung des in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Geltungsbeginns um zwölf Monate sollten die Fristen in damit verbundenen Bestimmungen dieser Verordnung, das heißt die für die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Fristen sowie die für den späteren Geltungsbeginn der in diesem Absatz genannten Bestimmungen für Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen vorgesehenen Fristen, entsprechend angepasst werden.