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Der ELER-Programmplanungszeitraum wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2220 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, wobei die Umsetzung bis zum 31. Dezember 2025 andauert. Die Verordnung (EU) 2020/2220 enthält auch Übergangsbestimmungen, die während dieses Verlängerungszeitraums gelten. Da sich der ELER derzeit in diesem verlängerten Umsetzungszeitraum befindet, sollten die Bedingungen für die neue Maßnahme festgelegt und weitere Haushaltsflexibilitäten in Bezug auf den Schwellenwert für das Regressionsverbot durch eine Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgesehen werden.
Für aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderte Programme wird der in Artikel 26 Absatz 1 der…
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und des Artikels 38 der Verordnung…
Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme ändern die Mitgliedstaaten ihre im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen gemäß Anhang II…
In Anbetracht der ernsten Schwierigkeiten, mit denen mehrere Mitgliedstaaten nach wie vor in Bezug auf ihre Finanzstabilität konfrontiert sind, und zur…
Die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fristen für Durchführungsberichte, jährliche Überprüfungssitzungen, Ex-post-Bewertungen und Syntheseberichte,…
In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind gemeinsame Regelungen für den ELER und andere Fonds, für die ein gemeinsamer Rahmen gilt, festgelegt. Diese Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.