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Für die Kapitel III und V werden Finanzierungsvereinbarungen geschlossen. Darin werden die Zuständigkeiten und Pflichten der Ukraine bei der Ausführung von Unionsmitteln, einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, festgelegt. Sie enthalten ferner die Bedingungen für die Zahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung, auch in Bezug auf die Durchführung des Rahmenabkommens, einschließlich der internen Kontrollsysteme gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und c. In den Finanzierungsvereinbarungen werden auch die Rechte und Pflichten der Union festgelegt. Sie werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen gleichzeitig zur Verfügung gestellt.
Die Finanzierungsvereinbarungen enthalten Vorschriften über die Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung der Tätigkeiten und die Erfüllung der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Bedingungen.
Die mit der Ukraine geschlossene Finanzierungsvereinbarung sowie Verträge und Vereinbarungen mit in der Ukraine niedergelassenen Rechtsträgern, die Unionsmittel…
Die Bedingungen der nicht rückzahlbaren Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung werden in einer zwischen der Kommission und der…
Für alle in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Beiträge wird zwischen der Kommission im Namen der Union und der beitragleistenden Partei…
Nach Genehmigung der ausgewählten Aktionen schließt die Kommission mit den Teilnehmern an diesen Aktionen gemäß den einschlägigen Artikeln von Titel VI der…
Mit der Ukraine sollte eine Finanzierungsvereinbarung im Sinne von Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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