Erwägungsgrund 18 32022R2463
Diese Verordnung sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, zusätzliche Mittel als externe zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung zu stellen, die nach der Grundsatzvereinbarung über das Instrument zu verwenden sind. Die Möglichkeit, zusätzliche Beiträge als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) bereitzustellen, sollte auch für interessierte Drittländer und Dritte vorgesehen werden. Um Synergie- und Komplementäreffekte zu fördern, sollten solche zusätzlichen Beiträge von den Mitgliedstaaten, von interessierten Drittländern und Dritten auch zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die im Rahmen der mit den Verordnungen (EU) 2021/947 und (EG) Nr. 1257/96 geschaffenen Programme durchgeführt werden und zu den Zielsetzungen des Instruments beitragen.