Erwägungsgrund 11 32004R0870
Bei der Auswahl und Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des neuen Gemeinschaftsprogramms ist den Tätigkeiten Rechnung zu tragen, die auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration auf einzelstaatlicher Ebene oder durch die Rahmenprogramme der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration unterstützt werden. Die Vermarktung von Saatgut und Vermehrungsmaterial, das im Rahmen des neuen Programms eingesetzt werden soll, erfolgt unbeschadet der Richtlinien 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut, 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut, 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut, 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln und 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen.