Erwägungsgrund 78 32025R2643
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Änderungen eines öffentlichen Auftrags strikt auf das unter den gegebenen Umständen absolut Notwendige zu beschränken, wobei die Grundsätze des Diskriminierungsverbots, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu beachten sind. In diesem Zusammenhang sollte es möglich sein, von der Richtlinie 2009/81/EG abzuweichen, indem die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Mengen um bis zu 100 % des Werts der Rahmenvereinbarung erhöht werden, wenn diese für öffentliche Auftraggeber anderer Mitgliedstaaten geöffnet wird, sofern eine solche Erhöhung für die Öffnung der Rahmenvereinbarung für jene öffentlichen Auftraggeber unbedingt erforderlich ist. Im Hinblick auf die zusätzlichen Mengen sollten für diese öffentlichen Auftraggeber dieselben Bedingungen gelten wie für den ursprünglichen öffentlichen Auftraggeber, der die ursprüngliche Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat. Darüber hinaus sollten geeignete Transparenzmaßnahmen getroffen werden, damit alle potenziell interessierten Parteien informiert werden.