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Mit der Ukraine sollte eine Finanzierungsvereinbarung im Sinne von Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen betreffend die Ukraine oder in der Ukraine niedergelassene Rechtsträger, die Unionsmittel erhalten, geschlossen werden. Die Finanzierungsvereinbarung mit der Ukraine sowie die Verträge und Vereinbarungen mit in der Ukraine niedergelassenen Rechtsträgern, die Unionsmittel erhalten, sollten sicherstellen, dass die Verpflichtungen nach Artikel 129 der Haushaltsordnung erfüllt werden.
Die Kommission schließt mit der Ukraine eine Finanzierungsvereinbarung im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 der Haushaltsordnung zur Durchführung der in dieser…
Für die Kapitel III und V werden Finanzierungsvereinbarungen geschlossen. Darin werden die Zuständigkeiten und Pflichten der Ukraine bei der Ausführung von…
Das Rahmenabkommen, die Finanzierungsvereinbarungen und die Darlehensvereinbarung mit der Ukraine insgesamt sowie die Verträge und Vereinbarungen mit Personen…
Mit der Ukraine sollte ein Rahmenabkommen geschlossen werden, in dem die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Union und der Ukraine…
Die Kommission und die Ukraine sollten für die Unterstützung in Form von Darlehen eine Darlehensvereinbarung schließen, für die die in der Grundsatzvereinbarung…
Die Durchführung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich sollte im Einklang mit den Grundsätzen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.