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Die Verordnung (EU) 2021/695 wird wie folgt geändert:
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, die bahnbrechende, den Wandel befördernde, nicht bankfähige Innovationen durchführen, kann ebenfalls bereitgestellt werden;
zu Expansionszwecken erforderliche Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und nicht bankfähige kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, einschließlich Unternehmen, die bereits Unterstützung gemäß den Buchstaben a bis c erhalten haben, die bahnbrechende, den Wandel befördernde, nicht bankfähige Innovationen im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten kritischen Technologien durchführen.
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bei der Bereitstellung von Unterstützung in Form von Beteiligungskapital ist der EIC bestrebt, andere Investoren einzubinden. Um jedoch nicht bankfähige Innovationen wirksam zu unterstützen, kann Unterstützung in Form von Beteiligungskapital gewährt werden, ohne andere Investoren einzubinden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für bahnbrechende und den Wandel befördernde, nicht bankfähige Innovationen im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/795 genannten Technologien.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.