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In Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/695 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die aus dem Unionshaushalt unterstützte und von der EIB über die mit den Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 eingerichtete InnovFin-Kreditfazilität bereitgestellte Garantie kann zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen gewährt werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Zwecke der Kombinationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/523 förderfähig sind, und sie kann Verluste des Finanzprodukts abdecken, das die Finanzierungen und Investitionen enthält und durch die kombinierte Unterstützung abgedeckt ist.
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