Erwägungsgrund 23 32025R2645
Eine unionsweite Zwangslizenz sollte nur im Kontext eines Krisen- oder Notfallmodus der Union erteilt werden. In einem solchen Kontext eines solchen Modus könnten die Beratungen im Rahmen des nach dem relevanten Krisen- oder Notfallmechanismus der Union eingesetzten zuständigen Beratungsgremiums ergeben, dass Engpässe bei der angemessenen Versorgung mit krisenrelevanten Erzeugnissen aufgrund von Rechten des geistigen Eigentums und deren Ausübung bestehen. In solchen Fällen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das Verfahren zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz einzuleiten. Aus Gründen der Geschwindigkeit sollte die Kommission das Verfahren mit der Veröffentlichung einer Bekanntmachung auf ihrer Internetseite einleiten. Sie sollte diese Bekanntmachung unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.