Erwägungsgrund 17 32019R0287
Wo dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, sollte die Kommission in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine Verzögerung der Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, oder zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt infolge gestiegener Einfuhren, unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen.