Erwägungsgrund 22 32024R0903
Die Einrichtung der Union oder öffentliche Stelle sollte einen Bericht über das Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung auf öffentlich zugängliche Weise — zumindest jedoch auf einer offiziellen Website in einem maschinenlesbaren Format — veröffentlichen, die von den zuständigen nationalen Behörden oder den Interoperabilitätskoordinatoren für Einrichtungen der Union festgelegt wird. Bei der Veröffentlichung des Berichts sollten keine Rechte des geistigen Eigentums beeinträchtigt oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, und die Veröffentlichung sollte eingeschränkt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Bestimmungen des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten sollten eingehalten werden. Die Einrichtung der Union oder öffentliche Stelle sollte das Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung elektronisch dem Beirat übermitteln. Auf dieser Grundlage sollte der Beirat Vorschläge zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste analysieren und unterbreiten. Die Vorschläge des Beirats sollten im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht werden.