Erwägungsgrund 24 EUDSGVO
Die internen Vorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sollten klar und präzise formulierte Rechtsakte mit allgemeiner Geltung und mit Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Personen sein. Sie sollten auf der höchsten Verwaltungsebene der Organe und Einrichtungen der Union im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Bezug auf Angelegenheiten, die ihre Tätigkeit betreffen, erlassen werden. Sie sollten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Anwendung dieser Vorschriften sollte für die ihnen unterliegenden Personen vorhersehbar sein und mit der Charta und mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang stehen. Interne Vorschriften können auch in Form von Beschlüssen erlassen werden, insbesondere wenn dies durch Organe der Union geschieht.