Erwägungsgrund 4 32024R0918
In Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Züchtungsprogramme einführen können, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren (im Folgenden „Züchtungsprogramme“). Gemäß Artikel 6a Absatz 3 der genannten Verordnung sind die Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, verpflichtet, der Kommission regelmäßig Berichte vorzulegen (im folgenden „Berichte“).