Erwägungsgrund 6 32024R0918
Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die für die Mitgliedstaaten geltenden Berichtspflichten dahin gehend vereinfacht, dass von einer systematischen jährlichen Berichterstattung umgestellt wird auf eine Berichterstattung in den Fällen, in denen dies unbedingt erforderlich ist, und zwar wenn an den Züchtungsprogrammen Änderungen vorgenommen wurden. Die vorgeschlagene Änderung wird sich nicht auf das Hauptziel der Maßnahme auswirken, das darin besteht, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die epidemiologische Lage in Bezug auf TSE in ihrem Hoheitsgebiet überwachen und über sie Bericht erstatten.