Erwägungsgrund 29 32019R0816
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß dieser Verordnung auch im ECRIS-TCN Datensätze für Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen anlegen, die vor dem Zeitpunkt des Beginns der Dateneingabe ergangen sind, um eine größtmögliche Wirksamkeit des Systems zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet sein, Informationen zu erheben, die vor dem Beginn der Dateneingabe noch nicht in ihrem Strafregister erfasst waren. Die Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen, die im Zusammenhang mit solchen früheren Verurteilungen abgenommen werden, sollten nur dann gespeichert werden, wenn sie im Rahmen von Strafverfahren abgenommen wurden und der betreffende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass sie anderen Identitätsangaben in Strafregistern eindeutig zugeordnet werden können.