Art. 76 32024R0982
Übergangsbestimmungen und Ausnahmeregelungen
(1)
Mit Ausnahme der Mitgliedstaaten, die nicht mit der Nutzung des Routers begonnen haben, wenden die Mitgliedstaaten und die Agenturen der Union die Artikel 19 bis 22, Artikel 47 und Artikel 49 Absatz 6 ab dem gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Zeitpunkt an.
(2)
Die Mitgliedstaaten und die Agenturen der Union wenden die Artikel 25 bis 28 und Artikel 49 Absatz 4 ab dem gemäß Artikel 75 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt an.
(3)
Die Mitgliedstaaten und die Agenturen der Union wenden den Artikel 48 ab dem gemäß Artikel 75 Absatz 4 festgelegten Zeitpunkt an.
(4)
Die Mitgliedstaaten und die Agenturen der Union wenden Artikel 49 Absätze 1, 2, 3, 5 und 7 ab dem gemäß Artikel 75 Absatz 5 festgelegten Zeitpunkt an.