Art. 51 32019R0787
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.Sie gilt ab 25. Mai 2021 .
Ungeachtet des Absatzes 1 gelten Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16, Artikel 20 Buchstabe c, Artikel 21, 22 und 23, Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 24 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 24 Absätze 8 und 9, Artikel 25 bis 42, Artikel 46 und 47, Artikel 50 Absätze 1, 4 und 6, Anhang I Nummer 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe d sowie die in Artikel 3 festgelegten Begriffsbestimmungen über diese Bestimmungen ab dem 8. Juni 2019 .
Die in den Artikeln 8, 19 und 50 vorgesehenen delegierten Rechtsakte, die gemäß Artikel 46 erlassen wurden, und die in Artikel 8 Absatz 4 und den Artikeln 20, 43 und 44 vorgesehenen Durchführungsrechtsakte, die gemäß Artikel 47 erlassen wurden, gelten ab dem 25. Mai 2021 .