Erwägungsgrund 15 32025R1090
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV, aus dem hervorgeht, dass über die bereits bestehenden Maßnahmen hinaus unionsweite Maßnahmen erforderlich sind, sowie der Stellungnahmen des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit der Beschäftigten besteht, das sich aus der verbleibenden Exposition gegenüber DMAC und NEP ergibt, und dass die vorgeschlagene Beschränkung mit einer Festlegung von DNEL-Werten für die Langzeitexposition von Beschäftigten gegenüber DMAC und NEP sowohl durch Einatmen als auch durch Hautkontakt die am besten geeignete unionsweite Maßnahme ist, um diesem Risiko zu begegnen. Die Kommission hält die vorgeschlagene Beschränkung in der vom RAC und vom SEAC geänderten Form insbesondere aus folgenden Gründen für angemessen: Das Gesamtrisikoverhältnis basiert auf quantifizierten DNEL-Werten für die Langzeitexposition gegenüber DMAC and NEP durch Einatmen und über die Haut; die Harmonisierung der Stoffsicherheitsberichte innerhalb der Registrierungsdossiers durch einheitliche DNEL-Werte ist nur im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 möglich; die Sicherheitsdatenblätter werden diese DNEL-Werte in den entsprechenden Abschnitten enthalten.