Erwägungsgrund 3 32025R1090
Am 22. April 2022 reichten die Niederlande (im Folgenden „Dossiereinreicher“) bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „Dossier nach Anhang XV“) ein, um das in den Artikeln 69 bis 73 der genannten Verordnung vorgesehene Beschränkungsverfahren einzuleiten. Aus dem Dossier nach Anhang XV ging hervor, dass über die bereits bestehenden Maßnahmen hinaus auch Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um den Gesundheitsrisiken für Beschäftigte, die DMAC und NEP ausgesetzt sind, entgegenzuwirken, und darin wurde vorgeschlagen, die Herstellung, die Verwendung und das Inverkehrbringen von DMAC und NEP als solchen, als Bestandteile anderer Stoffe oder in Gemischen zu beschränken.