Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Fluggesellschaften übermitteln die verschlüsselten API-Daten zwecks Übertragung an die zuständigen Grenzbehörden gemäß Artikel 14 auf elektronischem Wege an den Router. Bei der Übermittlung der API-Daten berücksichtigen die Fluggesellschaften die in Absatz 3 dieses Artikels genannten detaillierten Vorschriften, sobald solche Vorschriften erlassen wurden und anwendbar sind.
Die Fluggesellschaften übermitteln die API-Daten:
für jeden Fluggast zum Zeitpunkt des Check-in, jedoch nicht früher als 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit, und
für alle an Bord befindlichen Fluggäste unverzüglich nach Abfertigungsschluss, das heißt unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben und keine Fluggäste mehr in das Flugzeug einsteigen oder es verlassen können;
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die erforderlichen detaillierten Vorschriften über die gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate festlegt, die für die in Absatz 1 dieses Artikels genannte verschlüsselte Übermittlung von API-Daten an den Router zu verwenden sind, einschließlich der Übermittlung von API-Daten zum Zeitpunkt des Check-in sowie der Anforderungen an die Datensicherheit. Mit diesen detaillierten Vorschriften wird sichergestellt, dass die Fluggesellschaften API-Daten unter Verwendung der gleichen Struktur und des gleichen Inhalts übermitteln.
Die Fluggesellschaften erheben bei den in Artikel 2 genannten Flügen für jeden Fluggast und jedes Besatzungsmitglied API-Daten, die gemäß Artikel 5 an den…
für Fluggäste:
die Übermittlung von API-Daten durch die Fluggesellschaften an den Router;
Um Ersuchen um zusätzliche Klarstellungen, Korrekturen oder Ergänzungen durch die zuständigen Grenzbehörden nachkommen zu können, sollten die Fluggesellschaften…
die Übermittlung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten durch die Fluggesellschaften an den Router;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement