Erwägungsgrund 44 32025R0012
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Inbetriebnahme des Routers, der technischen Vorschriften und Betriebsvorschriften für die Überprüfung von Daten und für Benachrichtigungen, der technischen Vorschriften und Betriebsvorschriften für die Übertragung von API-Daten vom Router an die zuständigen Grenzbehörden in einer Weise, die eine sichere, wirksame und rasche Übertragung gewährleistet und sich nicht mehr als nötig auf die Reisen der Fluggäste und die Fluggesellschaften auswirkt, sowie der Anbindungen der zuständigen Grenzbehörden und Fluggesellschaften zum Router und der entsprechenden Anpassungen daran und zur Festlegung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche, z. B. in Bezug auf die Feststellung und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, einschließlich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, sowie des Verhältnisses zwischen den gemeinsam Verantwortlichen und der eu-LISA als Auftragsverarbeiterin, einschließlich der Unterstützung der für die Verarbeitung Verantwortlichen durch die eu-LISA mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit dies möglich ist, um den Verpflichtungen der für die Verarbeitung Verantwortlichen zur Bearbeitung von Anträgen auf Ausübung der Rechte der betroffenen Person nachzukommen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.