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Die in dieser Verordnung vorgesehene Klarstellung in Bezug auf die Anwendung von Bestimmungen für die Nutzung automatisierter Verfahren bei der Anwendung der Richtlinie 2004/82/EG sollte ebenfalls unverzüglich erfolgen. Daher sollten die diesbezüglichen Bestimmungen ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. Damit der Router so bald wie möglich freiwillig genutzt werden kann, sollten außerdem die Bestimmungen über eine solche Nutzung sowie bestimmte andere, für die Gewährleistung der verantwortungsvollen Nutzung erforderliche Bestimmungen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt gelten, d. h. ab der Inbetriebnahme des Routers.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag zwei Jahre nach dem von…
Die Fluggesellschaften sind berechtigt, den Router zu nutzen, um die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/82/EG genannten Informationen gemäß der…
Die in dieser Verordnung vorgesehene Klarstellung in Bezug auf die Anwendung von Bestimmungen für die Nutzung automatisierter Verfahren bei der Anwendung der…
Allen interessierten Parteien, insbesondere den Fluggesellschaften und den zuständigen Grenzbehörden, sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie die…
Allen interessierten Parteien, insbesondere den Fluggesellschaften und den PNR-Zentralstellen, sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie die…
Um eine möglichst rasche Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.