Erwägungsgrund 35 32025R0012
Die Überprüfungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind, sollten von den in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten unabhängigen Aufsichtsbehörden oder von einer von der Aufsichtsbehörde mit dieser Aufgabe betrauten Prüfstelle durchgeführt werden.