Erwägungsgrund 36 32025R0013
Die Überprüfungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind, sollten von den in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten unabhängigen Aufsichtsbehörden oder von einer von der Aufsichtsbehörde mit dieser Aufgabe betrauten Prüfstelle durchgeführt werden.