Erwägungsgrund 34 32025R0013
Unbeschadet spezifischerer Vorschriften der vorliegenden Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte die Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Fluggesellschaften im Rahmen dieser Verordnung gelten. Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte auf die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden im Sinne der genannten Richtlinie zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Anwendung finden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die eu-LISA bei der Ausführung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung sollte die Verordnung (EU) 2018/1725 gelten.