Erwägungsgrund 5 32025R1214
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährung zusätzlicher Flexibilität bei der Einhaltung der CO2-Emissionen im Zeitraum 2025 bis 2027 unter Beibehaltung der Anforderungen an die CO2-Emissionsreduktion sowohl für neue Personenkraftwagen als auch für neue leichte Nutzfahrzeuge von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.