Erwägungsgrund 6 32025R1214
Wegen der Dringlichkeit, eine zusätzliche Flexibilität für die Einhaltung der CO2-Vorschriften im Zeitraum 2025 bis 2027 zu schaffen und gleichzeitig die Anforderungen an die Verringerung der CO2-Emissionen sowohl für neue Personenkraftwagen als auch für neue leichte Nutzfahrzeuge beizubehalten, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.