Erwägungsgrund 1 32025R1215
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR) an Kreditinstitute in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen. Diese Anforderung spiegelt einen Teil der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vereinbarten Basel-III-Standards wider, mit denen sichergestellt werden soll, dass Kreditinstitute über einen Zeithorizont von einem Jahr eine ausreichende stabile Refinanzierung aufweisen, um eine übermäßige Laufzeitinkongruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und eine übermäßige Abhängigkeit von kurzfristigen Refinanzierungen am Interbankenmarkt zu verhindern. Die NSFR-Anforderung gilt seit dem 28. Juni 2021.