Erwägungsgrund 4 32025R1215
Hinzu kommt, dass die festgelegte Höhender Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften in anderen im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertretenen Rechtsräumen den derzeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen entspricht. Angesichts des intensiven internationalen Wettbewerbs auf dem Markt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte würde eine Erhöhung der Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung am 28. Juni 2025 zu ungleichen internationalen Wettbewerbsbedingungen führen, was für die Finanzmärkte der Union von Nachteil wäre.