Erwägungsgrund 7 32025R1215
Eine vorübergehende Unterbrechung der aufsichtsrechtlichen Behandlung von fälligen Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften und unbesicherten Transaktionen mit Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten würde zu Rechtsunsicherheit für die Marktteilnehmer und zu einer unangemessenen administrativen und finanziellen Belastung für den Bankensektor der Union im Allgemeinen führen, was durch eine eindeutige Angabe des geplanten Geltungsbeginns der betreffenden Bestimmungen vermieden werden könnte. Daher sollte die vorgeschlagene Verordnung ab dem 29. Juni 2025 gelten, um eine ununterbrochene Fortführung dieser aufsichtsrechtlichen Behandlung sicherzustellen.