Erwägungsgrund 2 32025R1215
Die Faktoren für die stabile Refinanzierung für fällige Zahlungen aus Finanzierungsgeschäften mit Finanzkunden, deren Restlaufzeit weniger als sechs Monate beträgt, sind derzeit in Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. Je nach Finanzierungsgeschäft betragen diese Refinanzierungsfaktoren 0 %, 5 % oder 10 %. Jedoch sind gemäß Artikel 510 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 diese Faktoren bis zum 28. Juni 2025 auf 10 %, 15 % bzw. 15 % zu erhöhen. Mit der zeitversetzten Erhöhung sollte den Kreditinstituten ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich schrittweise auf eine konservativere Kalibrierung einzustellen und zu beurteilen, ob diese Kalibrierung angemessen ist. Darüber hinaus wurden weitere Anpassungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Liquidität der entsprechenden Sicherheitenmärkte, insbesondere auch der Staatsanleihemärkte, durch die Einführung der NSFR-Anforderung nicht beeinträchtigt würde.