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In dieser Verordnung werden klar definierte Verfahren festgelegt, damit sichergestellt ist, dass Verfahrensgarantien sowohl vor als auch nach Erlass eines Beschlusses des EZB-Rates zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS bestehen.
In dieser Verordnung werden der Prozess und die Kriterien für die Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS sowie die Anforderungen an die Überwachung von…
Der Beschluss der EZB, mit dem ein Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, muss eine Begründung enthalten. In der Begründung müssen die wesentlichen Tatsachen…
Die EZB teilt dem Betreiber des Zahlungssystems ihre Absicht mit, ein Verfahren zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS im Einklang mit Artikel 3…
Unbeschadet des Absatzes 1 kann der EZB-Rat nach vernünftiger und begründeter Erwägung auch nach Absatz 3 entscheiden, ein Zahlungssystem als SIPS einzustufen…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stuft der EZB-Rat ein Zahlungssystem als SIPS ein, wenn es spezifische in dieser Verordnung festgelegte…
In der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) werden Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.