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Die Geschäftstätigkeit eines SIPS kann sich im Zeitverlauf ändern. Damit die Integrität des Rahmens für die Einstufung als SIPS gewährleistet wird und dabei so weit wie möglich die Kontinuität gewahrt und häufige Neueinstufungen von Zahlungssystemen vermieden werden, wird ein Zahlungssystem nicht mehr als SIPS eingestuft, wenn es die Kriterien für die Einstufung als SIPS in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen nicht erfüllt. Die Beibehaltung des SIPS-Status für die Dauer eines solchen Zeitraums könnte jedoch unangebracht sein, wenn es unwahrscheinlich ist, dass das System die Kriterien für die Einstufung als SIPS bei der nächsten Überprüfung erfüllen wird. Daher besteht auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Neueinstufung auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung.
Ein gemäß Absatz 3 erlassener Beschluss bleibt in Kraft, bis er aufgehoben wird. Als SIPS eingestufte Zahlungssysteme werden jährlich einer Überprüfung…
In dieser Verordnung werden der Prozess und die Kriterien für die Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS sowie die Anforderungen an die Überwachung von…
Der Beschluss der EZB, mit dem ein Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, muss eine Begründung enthalten. In der Begründung müssen die wesentlichen Tatsachen…
wenn es sich um ein Zahlungssystem handelt, das ein SIPS ist, das die in Artikel 3 Absatz 1 Ziffer iii genannten Kriterien erfüllt, entweder
Unbeschadet des Absatzes 2 kann die EZB einen Beschluss zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS erlassen, ohne dem Betreiber des Zahlungssystems die…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stuft der EZB-Rat ein Zahlungssystem als SIPS ein, wenn es spezifische in dieser Verordnung festgelegte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.