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Ein SIPS-Betreiber, der durch einen Beschluss gemäß dieser Verordnung als solcher neu eingestuft wurde, sollte während eines Jahres ab dem Tag, an dem ihm dieser Beschluss bekannt gegeben wurde, nicht verpflichtet sein, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Überwachung zu erfüllen. Damit soll dem neu eingestuften SIPS-Betreiber genügend Zeit eingeräumt werden, sich mit diesen Anforderungen an die Überwachung vertraut zu machen und sie umzusetzen —
Ein SIPS-Betreiber überwacht laufend, ob die Teilnehmer die Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen des SIPS einhalten. Ein SIPS-Betreiber legt objektive…
In dieser Verordnung werden der Prozess und die Kriterien für die Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS sowie die Anforderungen an die Überwachung von…
Ein SIPS-Betreiber hat bewährte Mechanismen zur regelmäßigen — d. h. mindestens jährlichen — Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen…
Die Geschäftstätigkeit eines SIPS kann sich im Zeitverlauf ändern. Damit die Integrität des Rahmens für die Einstufung als SIPS gewährleistet wird und dabei so…
Für eine schwerwiegende und sofortiges Handeln erfordernde Nichteinhaltung erhält der SIPS-Betreiber gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014…
Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sind im Hinblick auf die spezifischen Risiken und Exponierungen von SIPS angemessen. Die Bestimmungen dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.