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Die Möglichkeit der zuständigen Behörden, Korrekturmaßnahmen zu verlangen, um die Nichteinhaltung dieser Verordnung zu beheben bzw. eine Wiederholung der Nichteinhaltung zu verhindern, und die Möglichkeit der EZB, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung aufzuerlegen, sind wesentliche Instrumente, um die CPMI-IOSCO-Prinzipien so weit, wie es nach dem Vertrag und der ESZB-Satzung möglich ist, umzusetzen. Obwohl Korrekturmaßnahmen lediglich für Verstöße gegen diese Verordnung auferlegt werden können, mag es Situationen geben, die eine Einleitung eines Verfahrens zur Auferlegung solcher Maßnahmen aus Gründen einer vermuteten Nichteinhaltung rechtfertigen, sodass der SIPS-Betreiber die Gelegenheit erhält, angehört zu werden und sich zu erklären, bevor ein Verstoß festgestellt wird. In Fällen, in denen der SIPS-Betreiber eine Zweigstelle ist, sollten die Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen die Zweigstelle verhängt werden.
Sollte ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhalten oder sollten berechtigte Gründe für den Verdacht bestehen, dass ein SIPS-Betreiber diese Verordnung…
Im Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung kann die EZB Sanktionen gegen den SIPS-Betreiber verhängen. Handelt es sich beim SIPS-Betreiber um eine…
Gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) kann die zuständige Behörde dem SIPS-Betreiber unter Berücksichtigung der von…
Die Nichtumsetzung von Korrekturmaßnahmen durch einen SIPS-Betreiber innerhalb der festgelegten Frist kann für sich einen Grund zur Verhängung einer Sanktion…
In der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) werden Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“…
Gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) können die zuständigen Behörden bei Nichteinhaltung der Anforderungen an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.