Erwägungsgrund 23 32025R1355
Die Möglichkeit der zuständigen Behörden, Korrekturmaßnahmen zu verlangen, um die Nichteinhaltung dieser Verordnung zu beheben bzw. eine Wiederholung der Nichteinhaltung zu verhindern, und die Möglichkeit der EZB, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung aufzuerlegen, sind wesentliche Instrumente, um die CPMI-IOSCO-Prinzipien so weit, wie es nach dem Vertrag und der ESZB-Satzung möglich ist, umzusetzen. Obwohl Korrekturmaßnahmen lediglich für Verstöße gegen diese Verordnung auferlegt werden können, mag es Situationen geben, die eine Einleitung eines Verfahrens zur Auferlegung solcher Maßnahmen aus Gründen einer vermuteten Nichteinhaltung rechtfertigen, sodass der SIPS-Betreiber die Gelegenheit erhält, angehört zu werden und sich zu erklären, bevor ein Verstoß festgestellt wird. In Fällen, in denen der SIPS-Betreiber eine Zweigstelle ist, sollten die Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen die Zweigstelle verhängt werden.