Art. 4 32017D0033
Ein SIPS-Betreiber erhält innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist von mindestens 14 Kalendertagen seit Zugang der schriftlichen Mitteilung die Gelegenheit, mittels schriftlicher Stellungnahme zum Sachverhalt, zu den Informationen, zur Beurteilung oder zu den rechtlichen Gründen angehört zu werden, welche der Feststellung einer Nichteinhaltung bzw. vermuteten Nichteinhaltung zugrunde liegen und zu der in der schriftlichen Mitteilung erwogenen Korrekturmaßnahme bzw. zu den in der schriftlichen Mitteilung erwogenen Korrekturmaßnahmen. Ein SIPS-Betreiber kann die Verlängerung der Frist verlangen und es steht im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob eine Verlängerung gewährt wird.
Für eine schwerwiegende und sofortiges Handeln erfordernde Nichteinhaltung erhält der SIPS-Betreiber gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) die Gelegenheit, angehört zu werden und innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist, die in der Regel drei Geschäftstage nach Zugang der schriftlichen Mitteilung nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.
Ein SIPS-Betreiber kann von der zuständigen Behörde eine Erklärung oder die Vorlage von Dokumenten zur Nichteinhaltung bzw. vermuteten Nichteinhaltung verlangen. Die zuständigen Behörden bemühen sich dem SIPS-Betreiber die entsprechenden Erklärungen oder Dokumente zeitnah zur Verfügung zu stellen.
Soweit es die zuständige Behörde für angemessen hält bzw. auf Ersuchen des SIPS-Betreibers kann diesem die Gelegenheit gegeben werden, zu dem der Feststellung einer Nichteinhaltung bzw. vermuteten Nichteinhaltung zugrunde liegenden Sachverhalt, den Informationen, der Beurteilung oder den rechtlichen Gründen in einem Gespräch Stellung zu nehmen. Der SIPS-Betreiber kann in dem Gespräch durch Dritte unterstützt werden, auch von einem Rechtsbeistand.
Die zuständige Behörde fertigt eine Niederschrift über jedes Gespräch mit einem SIPS-Betreiber an. Nach einer angemessenen Zeit zur Überprüfung der Niederschrift und unter Einbeziehung aller für notwendig erachteten Anmerkungen oder Änderungen unterzeichnet der SIPS-Betreiber die Niederschrift und die zuständige Behörde erteilt dem SIPS-Betreiber eine Abschrift der Niederschriften.
Der SIPS-Betreiber legt seine Stellungnahme, Dokumente, Erklärungen und sämtliche anderen Informationen der zuständigen Behörde in der vom ihm gewählten Amtssprache der Union vor, es sei denn, er hat sich im Voraus mit der zuständigen Behörde für die Kommunikation auf eine andere Sprache verständigt.