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Der Hersteller bringt an nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden, ein vorgeschriebenes Schild mit Kennzeichnung an.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für das vorgeschriebene Schild mit Kennzeichnung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 29. Juli 2027 erlassen.
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