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Um den Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit einzuräumen, damit sie Anpassungen im Hinblick auf die Inbetriebnahme des EES vornehmen können, sollte die Verwendung biometrischer Funktionen an Grenzübergangsstellen während der ersten 60 Tage der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nicht verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten werden jedoch aufgefordert, diese Funktionen schon während dieses Zeitraums zu nutzen, um einen reibungslosen operativen Übergang zu unterstützen und die rechtzeitige Erkennung und Lösung etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Einführung zu ermöglichen. Ab dem 90. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES sollten die Mitgliedstaaten an mindestens der Hälfte ihrer Grenzübergangsstellen das EES mit biometrischen Funktionen einsetzen. Die Bereitstellung biometrischer Daten sollte keine Einreisevoraussetzung für im EES zu erfassende Drittstaatsangehörige an Grenzübergangsstellen sein, an denen das EES ohne biometrische Funktionen betrieben wird.
Ab dem 90. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES setzt jeder Mitgliedstaat an mindestens der Hälfte seiner Grenzübergangsstellen das…
Um zusätzliche Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz des EES mit biometrischen Funktionen zu mindern, sollten alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben,…
Um der Gegebenheit Rechnung zu tragen, dass die biometrischen Funktionen des EES an den Grenzübergangsstellen schrittweise eingeführt werden müssen, sollte die…
Um die wirksame Anpassung der technischen und organisatorischen Vorkehrungen während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES in jedem Mitgliedstaat zu…
Um die reibungslose Einführung des EES sicherzustellen, seine rechtzeitige Einführung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, den Mitgliedstaaten die nötige…
Um während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES ein wirksames Management der Außengrenzen sicherzustellen, sollten die folgenden Vorschriften gelten. An den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.