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Da die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfassten Daten möglicherweise unvollständig sind, sollten die nationalen Behörden die Ergebnisse des automatisierten Systems für die Berechnung der verbleibenden Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts von im EES erfassten Drittstaatsangehörigen nicht berücksichtigen. Ebenso sollten die nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder den automatisierten Mechanismus zur Ermittlung oder Kennzeichnung des Fehlens von Ausreisedatensätzen nach Ablauf eines zulässigen Aufenthalts noch die Datensätze, laut denen die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten wurde, noch die erstellten Listen von Personen, die als Aufenthaltsüberzieher identifiziert wurden, berücksichtigen.
Das EES enthält ein automatisiertes Berechnungssystem, das für im EES erfasste Drittstaatsangehörige die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts angibt. Das…
Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 2, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhalten die Visumbehörden Zugang…
Das EES sollte ein automatisiertes Berechnungssystem enthalten. Das automatisierte Berechnungssystem sollte bei der Berechnung der Höchstdauer von 90 Tagen je…
Das automatisierte Berechnungssystem sollte Aufenthalte im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich…
Zur Durchführung der Kontrollen bei Drittstaatsangehörigen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399, zu denen auch die Überprüfung der Identität von…
Damit die nationalen Behörden und die Agenturen der Union bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Entscheidungen treffen, die ausschließlich auf im EES…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.