Erwägungsgrund 4 32025R1731
Mit der Verordnung (EU) 2023/1132 der Kommission wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 Cumol in Anlage 2 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen. Cumol ist in bestimmten Flugkraftstoffen für Kleinflugzeuge vorhanden, einschließlich solcher, die von nicht professionellen Piloten geflogen werden. Nicht professionelle Piloten sind Mitglieder der breiten Öffentlichkeit im Sinne der Einträge 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Folglich darf Cumol seit dem 1. Dezember 2023 nicht mehr in Verkehr gebracht oder in einer Konzentration von 0,1 % Massenanteil oder mehr in Flugkraftstoffen, die zur Abgabe an nicht professionelle Piloten bestimmt sind, verwendet werden.