Erwägungsgrund 5 32025R1731
Die Einträge 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten unter anderem nicht für verschiedene Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse, einschließlich Motorkraftstoffen, die unter die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Zu diesen Motorkraftstoffen gehören Otto- und Dieselkraftstoffe für Straßenkraftfahrzeuge mit Fremdzündungs- und Kompressionszündungsmotoren. Somit gilt die Beschränkung für Cumol nicht für das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Motorkraftstoffen, die für die Abgabe an nicht professionelle Autofahrer bestimmt sind.